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1. |
Der Käufer erklärt sich mit dem Inhalt der
Auftragsbestätigung einverstanden, wenn er nicht unverzüglich
Einspruch erhebt |
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2. |
Die Lieferung
erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers sowie auf dem für den
Lieferanten günstigsten Versandweg frei Haus. Mehrkosten für
besondere Wünsche des Käufers (z.B. Versand per Post, Eilboten
oder Express) sind von diesem zu tragen. Aufträge, die für
einen Liefertermin pro Empfangsstelle einen Netto-Warenwert
von EUR 500,-- nicht erreichen, werden unfrei geliefert.
Bei
Einzelpaar-Bestellungen erfolgt ein Preisaufschlag in Höhe von
10 %. |
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3. |
Versandverpackungen werden nicht besonders in Rechnung
gestellt. |
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4.1 |
Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis
zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen einschließlich der Begleichung eines
etwaigen Kontokorrentsaldos sowie der Einlösung von Schecks
und Wechseln vor. |
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4.2 |
Der Käufer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig
zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen alle
versicherbaren Risiken zu versichern. Der Käufer tritt alle
Anspräche aus den Versicherungen schon jetzt an der Verkäufer
ab. |
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4.3 |
Der Käufer ist
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu Be- und
Verarbeitung, sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
berechtigt. |
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4.4 |
Be- und
Verarbeitung erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
nach §950 BGB für den Verkäufer, ohne diesen zu verpflichten.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen
Dritter erwirbt der Verkäufer Miteigentum entsprechend §§ 947,
948 BGB im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der übrigen verarbeiteten
Waren. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Vorbehaltsware
in jeder Produktionsstufe als solche des Verkäufers bestimmbar
bleibt. |
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4.5 |
Zur Sicherung
aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Verkäufers
tritt der Käufer im Voraus alle Forderungen aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich ob be- oder
verarbeitbar, mit Neben- und Sicherungsrechten einschließlich
Wechseln und Schecks an den Verkäufer ab. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen der Verkäufer gem. Abs. 4.4 Miteigentum
erwirbt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsteil,
der dem Miteigentumsrecht des Verkäufers entspricht.
Übersteigt der Wert der Sicherung die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl
freigeben oder deren Freigabe erwirken. |
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4.6 |
Der Käufer ist
zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt, sofern und
solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Zu Sicherungsübereignungen
und Verpfändungen ist der Käufer nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. |
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4.7 |
Erscheint dem
Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so
hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern
mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte zu
geben und Maßnahmen zu ergreifen, die die Rechte des
Verkäufers sichern; insbesondere sind Zugriffe durch Gläubiger
auf Vorbehaltswaren bzw. an den Verkäufer abgetretene
Forderungen unverzüglich mitzuteilen. |
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4.8 |
Lässt sich
nicht ermitteln, inwieweit in den vom Käufer hergestellten
Erzeugnissen Ware des Verkäufers enthalten ist und inwieweit
die Forderungen des Käufers durch den Verkauf von
Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers entstanden sind, gilt
der Identitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und
andere Warenlieferanten ihre Forderungen und Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt einem Treuhänder (z.B. Pool) übertragen. |
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5. |
Höhere Gewalt,
Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl
den Verkäufer wie den Käufer, die Lieferungs- und Abnahmefrist
um die Dauer von drei Wochen, unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen zu verlängern. Nach Ablauf dieser
Frist ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. In allen anderen Fällen des
Verzugs gilt die gesetzliche Regelung. Eine Zeit von fünfzehn
Arbeitstagen (Tage, an denen gearbeitet wird), höchstens
jedoch eine Zeit von drei Kalenderwochen, gilt als angemessene
Lieferfrist. |
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6. |
Die Rüge
sichtbarer Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware abzusenden und zu
begründen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung
des Verkäufers zurückgesandt werden. Ware, die mit der Firma
des Käufers oder mit sonstigen vom Käufer gewünschten Marken
oder Zeichen versehen ist, wird nicht zurückgenommen.
Sonderposten werden nicht zurückgenommen. Sonstige Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. |
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7. |
Die Rechnungen
werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware
ausgestellt. Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab
Rechnungsdatum netto zu erfolgen. |
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8. |
Bei Barzahlung
innerhalb von 14 Tagen dato Faktura gewähren wir 2 % Skonto.
Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, erkennen wir
nicht an. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei
Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten
Vorauszahlung sind wir berechtigt, Zinsen zu erheben. Diese
liegen 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
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9. |
Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer
die Zahlung nachweislich abgesandt hat. |
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10. |
Kommt der
Käufer mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in
seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem
noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, oder
Barzahlung oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne
dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Im Falle von
Mahnbescheiden oder Rechtsstreitigkeiten werden mit Beginn des
gerichtlichen Verfahrens alle offenen Rechnungen zur Zahlung
fällig. Alle später fällig werdenden Wechsel können in einem
solchen Fall zur sofortigen Einlösung vorgelegt werden oder es
kann für die Wechselsummen sofortige Deckung verlangt werden. |
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11. |
Unsere
vorstehenden Geschäftsbedingungen sind auch dann verbindlich,
wenn entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers von
uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Anderslautende
Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich von uns anerkannt
sind. |
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12. |
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung
ist Nördlingen / Bay.. |