Liefer- und Zahlungsbedingungen der STABILUS Safety GmbH

 

 

 

1.

Der Käufer erklärt sich mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung einverstanden, wenn er nicht unverzüglich Einspruch erhebt

 

 

2.

Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers sowie auf dem für den Lieferanten günstigsten Versandweg frei Haus. Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z.B. Versand per Post, Eilboten oder Express) sind von diesem zu tragen. Aufträge, die für einen Liefertermin pro Empfangsstelle einen Netto-Warenwert von EUR 500,-- nicht erreichen, werden unfrei geliefert. Bei Einzelpaar-Bestellungen erfolgt ein Preisaufschlag in Höhe von 10 %.

 

 

3.

Versandverpackungen werden nicht besonders in Rechnung gestellt.

 

 

4.1

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen einschließlich der Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos sowie der Einlösung von Schecks und Wechseln vor.

 

 

4.2

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern. Der Käufer tritt alle Anspräche aus den Versicherungen schon jetzt an der Verkäufer ab.

 

 

4.3

Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu Be- und Verarbeitung, sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt.

 

 

4.4

Be- und Verarbeitung erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB für den Verkäufer, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen Dritter erwirbt der Verkäufer Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der übrigen verarbeiteten Waren. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Vorbehaltsware in jeder Produktionsstufe als solche des Verkäufers bestimmbar bleibt.

 

 

4.5

Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Verkäufers tritt der Käufer im Voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich ob be- oder verarbeitbar, mit Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks an den Verkäufer ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer gem. Abs. 4.4 Miteigentum erwirbt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsteil, der dem Miteigentumsrecht des Verkäufers entspricht. Übersteigt der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben oder deren Freigabe erwirken.

 

 

4.6

Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt, sofern und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Zu Sicherungsübereignungen und Verpfändungen ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt.

 

 

4.7

Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Maßnahmen zu ergreifen, die die Rechte des Verkäufers sichern; insbesondere sind Zugriffe durch Gläubiger auf Vorbehaltswaren bzw. an den Verkäufer abgetretene Forderungen unverzüglich mitzuteilen.

 

 

4.8

Lässt sich nicht ermitteln, inwieweit in den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen Ware des Verkäufers enthalten ist und inwieweit die Forderungen des Käufers durch den Verkauf von Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers entstanden sind, gilt der Identitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und andere Warenlieferanten ihre Forderungen und Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt einem Treuhänder (z.B. Pool) übertragen.

 

 

5.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer wie den Käufer, die Lieferungs- und Abnahmefrist um die Dauer von drei Wochen, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In allen anderen Fällen des Verzugs gilt die gesetzliche Regelung. Eine Zeit von fünfzehn Arbeitstagen (Tage, an denen gearbeitet wird), höchstens jedoch eine Zeit von drei Kalenderwochen, gilt als angemessene Lieferfrist.

 

 

6.

Die Rüge sichtbarer Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware abzusenden und zu begründen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden. Ware, die mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen vom Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen ist, wird nicht zurückgenommen. Sonderposten werden nicht zurückgenommen. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

7.

Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt. Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen.

 

 

8.

Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen dato Faktura gewähren wir 2 % Skonto. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, erkennen wir nicht an. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten Vorauszahlung sind wir berechtigt, Zinsen zu erheben. Diese liegen 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.

 

 

9.

Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.

 

 

10.

Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, oder Barzahlung oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Im Falle von Mahnbescheiden oder Rechtsstreitigkeiten werden mit Beginn des gerichtlichen Verfahrens alle offenen Rechnungen zur Zahlung fällig. Alle später fällig werdenden Wechsel können in einem solchen Fall zur sofortigen Einlösung vorgelegt werden oder es kann für die Wechselsummen sofortige Deckung verlangt werden.

 

 

11.

Unsere vorstehenden Geschäftsbedingungen sind auch dann verbindlich, wenn entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich von uns anerkannt sind.

 

 

12.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Nördlingen / Bay..